Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 28. Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermittlungsleistungen der Yusuf Gümüs und Canay Pala GbR (Marke: FAVE Fahrzeugvermittlung Deutschland), Gesellschafter: Yusuf Gümüs und Canay Pala, Ihnestraße 26b, 58540 Meinerzhagen (nachfolgend „FAVE"), gegenüber Fahrzeugeigentümern (nachfolgend „Verkäufer") sowie gegenüber Kaufinteressenten (nachfolgend „Käufer").
§ 2 Leistungsgegenstand
FAVE vermittelt Fahrzeuge von Verkäufern an Käufer. FAVE übernimmt hierbei insbesondere die Erstellung von Zustandsberichten, die Vermarktung über ein Netzwerk angeschlossener Händler sowie die Veröffentlichung von Inseraten auf Online-Portalen, die Koordination von Besichtigungsterminen, die Erstellung des Kaufvertrags, die Abwicklung der Zahlung, die Unterstützung von Käufern bei der Suche nach einer passenden Finanzierung sowie die Organisation von Transport und Zulassung. FAVE vermittelt selbst keine Finanzierungsverträge und ist nicht Vertragspartner einer Finanzierung; die Entscheidung über eine Finanzierung trifft der Käufer eigenständig mit dem jeweiligen Finanzierungspartner. FAVE erwirbt die Fahrzeuge nicht selbst zu Eigentum. Die Abwicklung erfolgt digital: FAVE besichtigt das Fahrzeug nicht selbst. Grundlage der Bewertung sind ein Fahrzeug-Historienbericht (CarVertical) sowie die Selbstauskunft des Verkäufers.
§ 3 Zustandekommen des Vermittlungsauftrags
Der Verkäufer beauftragt FAVE mit der Vermittlung seines Fahrzeugs. Der Auftrag kommt durch Bestätigung der Anfrage durch FAVE zustande. Der Verkäufer nennt hierbei den von ihm gewünschten Auszahlungsbetrag („Wunschpreis").
§ 4 Vergütung
Für den Verkäufer und den Käufer ist die Vermittlung kostenlos; es fallen keine gesonderten Gebühren an. Die Vergütung von FAVE wird im Kommissionsvertrag festgelegt. Dem Verkäufer stehen dafür zwei gleichwertige Modelle zur Wahl, über die er vor Vertragsschluss aufgeklärt wird:
- Wunschpreis-Modell: Der Verkäufer erhält einen fest vereinbarten Auszahlungsbetrag („Wunschpreis"). Erzielt FAVE einen höheren Verkaufspreis, steht dieser Mehrerlös FAVE als Vergütung zu; erzielt FAVE weniger, trägt FAVE das Risiko. Ein Verkauf unterhalb des Wunschpreises erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers.
- Provisionsmodell: FAVE erhält eine prozentuale Provision vom tatsächlichen Verkaufspreis; der darüber hinausgehende Erlös steht dem Verkäufer zu. In diesem Modell trägt der Verkäufer das Preisrisiko selbst, ein garantierter Mindesterlös besteht nicht. Im Kommissionsvertrag wird jedoch eine Preisuntergrenze vereinbart; ein Verkauf darunter bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers in Textform.
Mit der Vergütung sind sämtliche Leistungen von FAVE abgegolten, insbesondere die Aufnahme und Vermarktung des Fahrzeugs, die Abwicklung des Verkaufs, die Gewährleistung gegenüber dem Käufer sowie die Unterstützung von Käufern bei der Suche nach einer passenden Finanzierung. Kommt kein Verkauf zustande, schuldet der Verkäufer FAVE keinerlei Vergütung oder Aufwendungsersatz.
§ 5 Pflichten des Verkäufers / Angaben zum Fahrzeug
Der Verkäufer ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zum Zustand des Fahrzeugs zu machen. Macht der Verkäufer unrichtige oder unvollständige Angaben zum Zustand des Fahrzeugs, haftet er für die daraus entstehenden Folgen und stellt FAVE insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Das Fahrzeug verbleibt bis zur Übergabe an den Käufer beim Verkäufer. Auch die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II bleiben bei ihm; FAVE nimmt weder Fahrzeug noch Papiere in Verwahrung und erhält für die Zulassung lediglich Lichtbilder und die erforderlichen Sicherheitscodes.
Der Verkäufer verpflichtet sich, während der Dauer des Vermittlungsauftrags eigene Inserate für das betreffende Fahrzeug zurückzuziehen bzw. nicht parallel zu schalten.
§ 6 Besichtigung und Probefahrt
Besichtigungstermine werden über FAVE angefragt und mit dem Verkäufer abgestimmt. Die Besichtigung findet beim Fahrzeug statt. FAVE übernimmt die Koordination der Termine, ist beim Termin selbst jedoch nicht anwesend.
Über eine Probefahrt entscheidet allein der Verkäufer vor Ort. Als Halter obliegt ihm dabei die Prüfung der Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) sowie die Klärung, ob sein Versicherungsschutz das Führen des Fahrzeugs durch Dritte abdeckt. FAVE stellt auf Wunsch ein Musterformular für eine Probefahrtvereinbarung bereit; diese wird zwischen Verkäufer und Fahrer geschlossen. FAVE ist nicht Partei dieser Vereinbarung. Ansprüche aus einer Beschädigung während der Probefahrt stehen dem Verkäufer unmittelbar gegen den Fahrer zu.
§ 7 Kaufvertrag, Zahlung und Übergabe
FAVE erstellt den Kaufvertrag und wickelt die Zahlung ab. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt nach vollständiger Zahlung. Transport und Zulassung werden durch FAVE organisiert. Vertragspartner des Käufers ist ausschließlich FAVE; der Verkäufer wird nicht Partei des Kaufvertrags.
Der Kaufpreis wird an FAVE gezahlt. Die Auszahlung an den Verkäufer erfolgt, sobald der Verkauf endgültig ist – bei bestehendem Widerrufsrecht des Käufers nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens drei Bankarbeitstage danach.
§ 8 Gewährleistung gegenüber dem Käufer
Da FAVE die Fahrzeuge im eigenen Namen verkauft (Kommission, § 383 HGB), stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (§§ 434 ff. BGB) zu. Grundlage der vereinbarten Beschaffenheit ist der Zustandsbericht. Bei gebrauchten Fahrzeugen kann die Verjährung gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr ab Übergabe verkürzt werden; dies wird im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart und dem Käufer vor Vertragsschluss durch ein gesondertes Hinweisblatt offengelegt (§ 476 Abs. 2 BGB).
Beruhen Mängel auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Fahrzeugeigentümers, haftet dieser im Innenverhältnis und stellt FAVE insoweit frei.
§ 9 Haftung
FAVE haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen haftet FAVE nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus einer übernommenen Garantie.
§ 10 Widerrufsrecht für Verbraucher
Käuferinnen und Käufern steht als Verbraucher immer ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. FAVE unterhält keine Geschäftsräume; jeder Kaufvertrag wird daher entweder im Fernabsatz (§ 312c BGB) oder außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) geschlossen – in beiden Fällen besteht das gesetzliche Widerrufsrecht. Ein persönlicher Termin, etwa beim bisherigen Eigentümer, schließt es nicht aus. Die vollständige Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular wird dem Kaufvertrag als Anlage beigefügt.
Auch dem Verkäufer steht ein Widerrufsrecht zu. Der Kommissionsvertrag wird ausschließlich über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen und ist damit ein Vertrag über eine Dienstleistung im Sinne der §§ 312b, 312c BGB. Ist der Verkäufer Verbraucher, kann er ihn binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss widerrufen. Die Belehrung nebst Muster-Widerrufsformular wird dem Kommissionsvertrag als Anlage beigefügt. Verlangt der Verkäufer ausdrücklich, dass FAVE bereits vor Ablauf der Frist mit der Vermarktung beginnt, schuldet er bei einem Widerruf Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen; das Widerrufsrecht erlischt mit vollständiger Erfüllung (§ 356 Abs. 4 BGB).
§ 11 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.